"Gemeinsam Fußball zu gucken, fördert das Betriebsklima. Bei Einladungen zu betriebsinternen Feiern oder zum Public Viewing kann jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehen. Auch bei der Bewirtung der Fußballgucker sowie bei WM-Geschenken gibt es steuerrechtlich einiges zu beachten.
Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland steht bevor. Verfolgen Arbeitnehmer gemeinsam Spiele in der Firma, ist dies lohnsteuerlich grundsätzlich unbeachtlich.
Steuerpflichtige geldwerte Vorteile - und damit Arbeitslohn - können jedoch insbesondere dann entstehen, wenn die Mitarbeiter vom Arbeitgeber bewirtet werden.
Gemeinsames Fußballgucken als Betriebsveranstaltung
Falls alle Arbeitnehmer eingeladen sind und sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt, kann eine Betriebsveranstaltung vorliegen. Steuerfrei sind aber nur zwei Veranstaltungen im Jahr mit Zuwendungen je Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer). Für ein vom Arbeitgeber organisiertes Fußballevent müssten also Betriebsausflug und/oder Weihnachtsfeier eingespart werden.
Steuerfreie Party-Snacks und Getränke servieren
Keine Bewirtung liegt vor bei der Gewährung von bloßen Annehmlichkeiten in geringem Umfang zum Verzehr im Betrieb (zum Beispiel Getränke, Erdnüsse, Chips). Solche Aufmerksamkeiten ersetzen regelmäßig keine Mahlzeit und können von der Firma steuerfrei gewährt werden. Die übliche "TV-Nahrung" sollte also im Regelfall keine Arbeitslohn auslösen.
44-Euro-Sachbezugsfreigrenze für WM-Geschenke nutzen
Denkbar sind darüber hinaus auch weitere Arbeitgebergaben und Geschenke zur Weltmeisterschaft. Dafür kommt zum Beispiel die Ausgabe von T-Shirts und/oder Trikots an die Mitarbeiter und/oder die Gewährung von Eintrittskarten in Betracht. Dabei gewähren wohl Arbeitgeber in den seltensten Fällen direkt Karten für Russland, vielleicht aber zum Beispiel für den Besuch einer kostenpflichtigen Public-Viewing-Veranstaltung.
Für die Besteuerung solcher Vorteile bietet sich dafür zunächst die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro an. Sofern diese Grenze im Juni und/oder Juli (nicht zusammenrechen) noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt wird, können bis zu diesem Wert WM-Geschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Maßgebend ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis. Beim Original-Trikot wird die Grenze wohl überschritten, Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind aber möglich.
Für größere Geschenke oder falls Ihr Unternehmen – zum Beispiel aufgrund geschäftlicher Verbindungen in das Land - Mitarbeiter und/oder Kunden direkt zu Spielen nach Russland einladen möchte, bietet sich die Pauschalsteuerübernahme nach § 37b EStG an. Dadurch erhalten Firmen die Möglichkeit, die Besteuerung als Einladender zu übernehmen.
Die Pauschalsteuer von 30 Prozent gilt für Sachzuwendungen und Incentives an eigene und fremde Mitarbeiter sowie sonstige Geschäftsfreunde. Das Wahlrecht zur Steuerübernahme muss aber einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahres ausgeübt werden. Eine isolierte Steuerübernahme nur für die Karten ist nicht möglich. Falls Sie für Spiele eine Firmenloge beziehungsweise sogenannte Business-Seats angemietet haben, kann der auf die Eintrittskarten entfallende, steuerpflichtige Anteil mit 30 Prozent bei Logen beziehungsweise mit 50 Prozent bei Business-Seats geschätzt werden."